Anschlusstreffer SPD/Grüne mit der Beamtenbesoldung – aber CDU/FDP in NRW führen bei Verfassungswidrigkeit noch knapp mit 8:7
Heute wurde vom Verfassungsgerichtshof (VGH) in Münster, dem Landesverfassungsgericht für Nordrhein-Westfalen (NRW), entschieden, dass die „Normenkontrolle gegen [das] Besoldungsgesetz … Erfolg [hat]“ (siehe auch das Urteil des VGH NRW (Aktenzeichen VerfGH 21/13) zur Beamtenbesoldung und die dazugehörige Pressemitteilung).
Mit dem jetzt als verfassungswidrig erachteten „Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014“ hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen versucht die im Rahmen der Tarifverhandlungen erzielten Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst nicht 1:1 auf die Beamten zu übertragen, wie es eigentlich normalerweise üblich ist. Stattdessen wollte die Landesregierung den Beamten des Landes in den Besoldungsstufe A11 und A12 nur 1 % mehr zahlen, während die Beamten ab A13 leer ausgehen sollten.
Laut dem VGH, der von der Opposition im Düsseldorfer Landtag (CDU, FDP, Piratenpartei) dazu angerufen wurde, verstößt dieses Gesetz für die Besoldungsgruppen ab A 11 aufwärts „evident gegen das Alimentationsprinzip“.
Der VGH spricht dem Gesetzgeber zwar zu, dass man Tarifabschlüsse nicht 1:1 zu übertragen habe, aber er sei nicht befugt „eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen“. Vor allem weil kein sachlicher Grund dafür vorliegen würde – denn nur der Sparwille alleine sei nicht ausreichend.
Das Urteil des VGH ist nicht wirklich überraschend:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, AZ BVerwG 2 C 1.13
Schon im Februar gab es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe auch die Pressemitteilung dazu) in Sachen Streikrecht für Beamte. Das Streikrecht wurde dabei abgelehnt. Insofern ging es eigentlich um was ganz anderes – aber am Ende der Pressemitteilung findet sich folgender Absatz:
Für die Übergangszeit bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung verbleibt es bei der Geltung des verfassungsunmittelbaren Streikverbots. Hierfür ist von Bedeutung, dass den Tarifabschlüssen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund des Alimentationsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 5 GG maßgebende Bedeutung für die Beamtenbesoldung zukommt. Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln.
Verkürzt in einem Satz: Wenn Beamte nicht streiken dürfen, darf deren Einkommensentwicklung nicht von den Tarifabschlüssen abgekoppelt werden. Unter dieser Prämisse war eigentlich schon fast klar abzusehen, wie der VGH NRW urteilen würde.
Doch auch im Vorfeld (vor dem BVerwG-Urteil) konnte man das schon ein wenig ahnen – die berufenen Experten bei den Anhörungen im Landtag waren glaube ich fast vollständig der Meinung, dass das so nicht gehen würde, der politische Wille sah bei den Regierungsfraktionen von SPD und den Grünen jedoch anders aus.
Man kann natürlich als Land Nordrhein-Westfalen der Meinung sein, dass das insgesamt zu teuer ist – dann muss sich aber das Land Nordrhein-Westfalen fragen, warum es denn vorher bei den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst für eine entsprechend hohe Tariferhöhung ausgesprochen hat? Da hätte man ja schon damals sagen können, dass das zu teuer ist. Denn wie gesagt: Eigentlich ist es üblich, dass die Beamtenbesoldung 1:1 den Ergebnissen der Tarifverhandlungen folgt.
8:7 für Schwarz-Gelb gegen Rot-Grün…
Natürlich jubelt jetzt die klagende Opposition. CDU, FDP und Piratenpartei haben damit der rot-grünen Landesregierung eine Niederlage bereitet. Doch wenn insbesondere von CDU und FDP die Landesregierung jetzt besonders angegriffen wird, dann sollte man sich an deren Stelle mal an die Jahre 2005-2010 erinnern. Damals regierte eine schwarz-gelbe Landesregierung in Nordrhein-Westfalen unter Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU).
In dieser schwarz-gelben Regierungszeit war die damalige Landesregierung auch mehr als einmal vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster. Wenn ich richtig mitgezählt habe (siehe auch die Auflistung am Ende des Beitrags), führt Schwarz-Gelb in Sachen Verfassungswidrigkeit immer noch knapp mit 8:7 vor Rot-Grün.
Bei der Aufzählung muss man berücksichtigen, dass in einem Fall die von der CDU-geführte Landesregierung nur teilweise verloren hat (19.08.2008 – i.S. Steinkohle und verfassungsrechtlicher Informationsanspruch des MdL Reiner Priggen (Grüne)) und die beiden ersten Entscheidungen gegen die SPD-geführte Landesregierung eigentlich ein- und dasselbe Thema sind. Hier handelt es sich einmal um eine einstweilige Anordnung und dann eine Entscheidung in der Hauptsache.
Verfahren vor dem VGH NRW
Nachfolgend eine Auflistung der Verfahren, die die Landesregierungen vor dem VGH aufgrund von Klagen der Opposition bzw. von Städten und Gemeinden verloren haben:
2005-2010 (CDU/FDP-Landesregierung)
- 24.04.2007: 2. Nachtragshaushalt 2005
- 11.12.2007: Lasten Deutsche Einheit
- 19.08.2008: Steinkohle/Informationen ggü. MdL R. Priggen (teilweise)
- 16.12.2008: Sperrklausel Kommunalwahlen
- 18.02.2009: Kommunalwahlen 2009, Europawahlen
- 26.08.2009: Factory Outlet Ochtrup
- 26.06.2010: Hartz IV Zuweisungen
- 12.10.2010: Kinderförderungsgesetz
2010- laufend (SPD/Grüne-Landesregierung)
- 18.01.2011: Haushalt 2010 – einstweilige Anordnung
- 15.03.2011: Haushalt 2010
- 13.12.2011: Informationspflicht ggü. dem Landesrechnungshof
- 08.05.2012: Lasten Deutsche Einheit
- 30.10.2012: Haushaltsentwurf 2012
- 12.03.2013: Haushalt 2011
- 01.07.2014: Beamtenbesoldung
Es mag sein, dass man die verschiedenen Verfahren nicht unbedingt vergleichen kann – aber wenn man (wie es die FDP Landtagsfraktion gemacht hat; siehe deren Pressemitteilung) die rot-grüne Landesregierung als „Wiederholungstäter beim Verfassungsbruch“ bezeichnet, sollte man sich vielleicht erst einmal an die eigene Nase fassen.
Konsequenzen aus dem Urteil:
Das Urteil bedeutet jetzt nicht automatisch, dass die Besoldungserhöhungen den Tariferhöhungen des öffentlichen Dienstes folgt. Der Landesgesetzgeber hat hier weiterhin das Heft in der Hand und das Urteil legt nur Rahmenbedingungen fest (siehe auch die Fragen und Antworten zum Urteil beim VGH). Nach Aussagen des nordrhein-westfälischen Finanzministers in diversen Medien wird es wohl einen Nachtragshaushalt geben müssen.
Hinweis: Das verwendete Bild des VGH NRW stammt vom Wikimedia Commons-Nutzer Florian Adler, steht unter der CC-BY-SA-Lizenz und wurde dem Archiv Wikimedia Commons entnommen.
Update-Hinweis: Ein Verfahren (Informationspflicht ggü. dem Landesrechnungshof) hatte ich vergessen – daher steht es jetzt (wie im Text korrigiert) 8:7 für Schwarz-Gelb vor Rot-Grün.