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Jens Matheuszik — 2. November 2012, 16:03 Uhr

Bürgerbegehren gegen das Musikzentrum Bochum endgültig gescheitert: In 2. und letzter Instanz durch das OVG NRW Münster (Update)


Das Bürgerbegehren gegen das Musikzentrum Bochum hat heute vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine herbe juristische Schlappe erlitten:

Hatte man noch im Laufe des Tages schwere Geschütze gegen die Stadt Bochum aufgefahren, über die auch das Pottblog berichtete, entschied heute das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen das Bürgerbegehren:

Hier die Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen zum Eilantrag, der sich gegen das beschlossene Fällen der Platanen richtete:

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den am heutigen Tag gestellten Antrag der Vertretungsberechtigten für das „Bürgerbegehren Musikzentrum“ in Bochum auf Vorläufigen Rechtsschutz gegen den Beginn der Bauarbeiten abgelehnt.
Mit Blick auf das für Montag (5.11.2012) anstehende Fällen von 31 Bäumen sollte der Stadt Bochum der Beginn von Vollzugsmaßnahmen zur Errichtung des Musikzentrums bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens untersagt werden.

Interessant ist da vor allem die Begründung. Dazu heißt es:

Die Kammer führte zur Begründung aus, das Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 5. Juli 2012 sei unzulässig, da es erst am 25. Oktober 2012 eingereicht wurde und deshalb die in der Gemeindeordnung vorgeschriebene Antragsfrist von 3 Monaten nicht eingehalten worden sei. Diese Frist sei auch nicht dadurch gehemmt, dass der Stadt die Absicht, ein Bürgerbergehren durchzuführen, zwischenzeitlich mitgeteilt wurde. Die Vertreter des Bürgerbegehrens hatten diese Absicht der Stadt zwar per E – Mail mitgeteilt. Ein solches elektronisches Dokument erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse allerdings nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verbunden ist, um den im Rechtsverkehr gerade bei elektronischen Dokumenten erforderlichen Schutz vor Fälschungen zu gewährleisten. An einer solchen elektronischen Signatur fehlte es vorliegend.

Damit hat das Bürgerbegehren eine deutliche Schlappe erlitten, die man – wenn man sich vernünftig vorbereitet und informiert hätte – sicherlich hätte vermeiden können. Da das Bürgerbegehren schon aufgrund der verfehlten Frist wohl als gescheitert gelten kann, sind weitere inhaltliche Punkte gar nicht mehr zu prüfen gewesen.

Gegen die Entscheidung kann das Bürgerbegehren bzw. können dessen Vertreter innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW einreichen. Die beschlossene Fällung der Bäume wird nun kurzfristig vorgenommen, wobei jedoch nach Pottblog-Informationen vier Bäume an der Humboldtstraße davon ausgenommen bleiben sollen.

Dieses Urteil wird sicherlich Thema einer kurzfristig anberaumten Presserunde im Bochumer Rathaus sein, die jetzt im Moment stattfindet und an der das Pottblog aufgrund der räumlichen Distanz ((ich bin gerade beim Barcamp in Hamburg…)) leider nicht teilnehmen kann.

Siehe auch: DerWesten.

1. Update (18:10 Uhr): Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) in Münster entscheidet letztinstanzlich gegen das Bürgerbegehren!

Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (siehe oben) das Bürgerbegehren bereits in der ersten Instanz abgelehnt hatte, haben die Initiatoren rund um Dr. Volker Steude – was ihr gutes Recht ist – bei der nächsthöheren (und letzten!) Instant, dem Oberwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster, eine Beschwerde eingereicht.

Diese Beschwerde wurde, wie dem Pottblog auf eine Nachfrage an die Stadtverwaltung Bochum mitgeteilt wurde, zurückgewiesen. Dabei wurde jedoch nicht die Begründung des VG Gelsenkirchen zu Rate gezogen, sondern grundsätzlich das Bürgerbegehren bewertet.

Laut dem OVG NRW genügt das versuchte Bürgerbegehren nicht den Anfordernissen der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung. Grund hierfür ist anscheinend die mangelhafte Formulierung des Bürgerbegehrens, welches sich nicht konkret und unmittelbar auf den Bau des Musikzentrums bezieht, sondern unzulässig eine Bewertung des Sachverhaltes in Frageform vornimmt.

Da das OVG NRW die letzte Instanz ist, ist damit das Thema Bürgerbegehren gegen das Musikzentrum Bochum endgültig gescheitert!

2. Update (18:25 Uhr): Haben sich die Initiatoren des Bürgerbegehrens gegen das Musikzentrum Bochum selbst ein juristisches Bein gestellt?

Nach Pottblog-Informationen wird, wenn überhaupt die notwendige Anzahl der Unterschriften vorliegt (dies könnte durch Doppelunterschriften, Unterschriften von Personen die nicht in Bochum wohnen usw. nicht der Fall sein), die Stadtverwaltung dem Rat der Stadt Bochum zur Ratssitzung am 13. Dezember 2012 empfehlen das Bürgerbegehren als unzulässig einzustufen.

Da die entsprechenden Instanzen dann bereits geurteilt haben, dürfte ein Rechtsbegehr gegen diesen Ratsentscheid völlig erfolg- und sinnlos sein – insofern haben sich die Initiatoren um Dr. Volker Steude wahrscheinlich selbst einen Bärendienst erwiesen, als sie ein Eilverfahren in Sachen Platanen beim VG Gelsenkirchen angestrebt haben bzw. dann in Folge dessen die Beschwerde beim OVG NRW eingelegt haben, denn nun hat das OVG NRW schon geurteilt, bevor überhaupt der Stadtrat sich mit dem Bürgerbegehren auseinandergesetzt hat.


6 Kommentare »

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  1. (1) Pingback von Lässt die Stadt Bochum die Platanen für das geplante Musikzentrum Bochum vorzeitig fällen? Update #1 » Pottblog @ 2. November 2012, 16:06 Uhr

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  3. (3) Pingback von Musikzentrum-Gegner machen den Weg frei – Bürgerbegehren unzulässig @ 4. November 2012, 22:54 Uhr

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