Adolf Sauerland (CDU), Oberbürgermeister von Duisburg: Nehmen Sie die Abwahl an! (60.000 Unterschriften gesammelt)
Adolf Sauerland (CDU), Duisburgs noch amtierender Oberbürgermeister, ist bekannterweise aufgrund der Vorkommnisse bei der Loveparade 2010, die 21 Todesopfer und viele Verletzte forderten, in Kritik geraten. Vor allem die Art und Weise, wie er sich direkt unmittelbar nach dem Unglück geäußert hat, als auch seine Auftritte im Laufe der Zeit haben ihm nicht unbedingt Sympathien eingebracht, da er sich strikt weigerte auch nur symbolisch die Verantwortung zu übernehmen.
Sein Versuch fast ein Jahr danach sich zu entschuldigen ging dementsprechend auch eher in die Hose.
Daher wundert es nicht, dass unter dem Motto Duisburg braucht einen Neuanfang die Initiative Neuanfang für Duisburg sehr erfolgreich beim Sammeln von Unterschriften war bzw. ist. Diese wollen rund 52.000 Duisburger Unterschriften sammeln, um damit einen Abwahlvorgang einzuleiten. Einem WDR-Bericht zufolge sind inzwischen 60.000 Unterschriften gesammelt worden, das Abwahlverfahren kann somit beginnen!
Demnach gibt es jetzt zwei Möglichkeiten, wie das ganze weiter geht:
Erst einmal muss das ganze jetzt von der Stadt Duisburg selber geprüft werden, denn natürlich können bei den gesammelten Unterschriften auch welche dabei sein, die sich beispielsweise meldetechnisch nicht mit den städtischen Verzeichnissen in Einklang bringen lassen. Doch wie es dann weiter geht – das obliegt Adolf Sauerland selbst. In der Gemeindeornung, genauer gesagt in § 66 (2) Nr. 2, heißt es dazu:
§ 66 GO NRW: Abwahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es1. eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Rates muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen;
oder
2. eines in Gemeinden
a) mit bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde,
b) mit über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 17,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeindeund
c) mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
gestellten Antrags.
Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beantragt.
(2) Der Bürgermeister kann binnen einer Woche
1. nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
oder
2. nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Rat
auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Rat einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. Nach Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr berücksichtigt. Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Antrags nach Satz 2 Klage erheben.
Herr Sauerland, erweisen Sie Ihrer Stadt einen letzten Dienst! Geben Sie eine Erklärung nach § 66 (1) Satz 2, Nummer 2 ab!
Vorausgesetzt die Prüfung ergibt, dass genügend Stimmen abgegeben worden sind (wovon ich ausgehe), könnte der noch amtierende Oberbürgermeister Adolf Sauerland (CDU) seiner Stadt einen letzten Dienst erweisen: Denn wenn er will, dann muss keine aufwändige (und auch für die Stadt Duisburg sehr teure) Abwahl stattfinden. Erklärt er sich also nach § 66 (1), Satz 2, Nummer 2 GO NW gilt er also als abgewählt ohne dass es ein neues Abwahlverfahren gibt.
Da sich Adolf Sauerland vor kurzem sogar einen Rücktritt vorstellen konnte, sollte es ihm ein leichtes sein, dem Votum der über 60.000 Duisburger zu entsprechen.
PS: Inzwischen berichtet auch DerWesten: OB-Abwahl in Duisburg : Sauerland-Gegner in Duisburg haben 60.000 Unterschriften für Abwahlverfahren.
PPS: Das oben verwendete Bild von Adolf Sauerland von Xtranews stammt ursprünglich aus dem Flickr-Account Xtranews und steht unter CC-BY-Lizenz.
[…] über die rechtlichen Aspekte der Abwahl gibt es nebenan beim Pottblog […]
[…] 1995 (1) « Adolf Sauerland (CDU), Oberbürgermeister von Duisburg: Nehmen Sie die Abwahl an! (60.000 Unters… Pottblogger — 21. September 2011, 13:13 […]
Einem Politiker, der sich menschlich und moralisch so disqualifiziert hat, wird man wohl nicht mit Appellen an dessen Vernuft beikommen können. Diesen Herrn wird man nur mit rechtlich stichhaltigen Argumenten aus dem Amt bekommen.
[…] werden die Abwahllisten kritisiert. Natürlich erst, nachdem gestern (siehe auch den Pottblog-Bericht bekannt wurde, dass genügend Stimmen gesammelt wurden. Sowohl Mehr Demokratie als auch ein […]