Loveparade: Adolf Sauerland, der umstrittene OB von Duisburg, kann sich jetzt doch Rücktritt vorstellen!
Duisburgs noch amtierender Oberbürgermeister Adolf Sauerland (CDU) hat der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) ein Interview gegeben. Hierzu berichtet faz.net vorab, dass ein Jahr nach der Love-Parade-Katastrophe Sauerland einen Rücktritt nicht ausschließt. Konkret heißt es dort:
[…] Der Duisburger Oberbürgermeister Adolf Sauerland (CDU) [hat; Anm. d. Blogs] „politische Konsequenzen“ für den Fall angekündigt, dass „in meinem Aufgabenbereich Fehler nachgewiesen werden“. In diesem Fall „trete ich zurück oder lasse mich abwählen, mache aber auf jedem Fall den Weg frei“, sagte Sauerland im Interview mit der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“.
Das ist wirklich sehr interessant, was Adolf Sauerland da sagt. Bisher hatte er einen Rücktritt meines Wissens kategorisch ausgeschlossen – jetzt nachdem er sich meiner Meinung nach fast ein Jahr zu spät moralisch entschuldigt hat, kommt er auch Monate nach dem ersten (anhand der Stimmabgaben von CDU und Grünen im Duisburger Rat) gescheiterten Abwahlverfahren auf diese Idee.
Dazu muss man – rein rechtlich gesehen – folgendes feststellen: Wenn die Initiative Neuanfang für Duisburg mit dem Antrag auf Abwahl von Oberbürgermeister Adolf Sauerland (CDU), der unter dem Motto Duisburg braucht einen Neuanfang steht, erfolgreich ist, sprich erst einmal rund 52.000 Duisburger Unterschriften zur Abwahl gesammelt hat (was nach den bisherigen Wasserstandsmeldungen sehr wahrscheinlich erfolgreich sein wird) und sich dann rund 92.000 Duisburger in der Wahlkabine für die Abwahl von Sauerland entscheiden, dann lässt er sich nicht abwählen, dann ist er abgewählt!
In diesem Fall hat Adolf Sauerland keinerlei Entscheidungsbefugnisse mehr, auch wenn das in dem oben zitierten Text dann doch etwas anders klingt, fast schon gönnerhaft. Aus freien Stücken könnte sich Adolf Sauerland nur jetzt schon (und das auch schon seit der Loveparade 2010-Katastrophe im vergangenen Juli 2010) zu einem freiwilligen Rücktritt entscheiden. Das hat er bisher nicht gemacht und das wird er voraussichtlich auch in Zukunft nicht machen, denn das ganze will er ja laut FAZ/FAS nur dann machen, wenn in seinem Aufgabenbereich Fehler nachgewiesen werden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die gerichtlichen Entscheidungen ((ich gehe nicht davon aus, dass das erstinstanzlich geklärt wird – und auch die erste Instanz muss erstmal dazu tagen, was noch lange nicht der Fall ist!)) so schnell abgeschlossen sind. Da wäre ja schon fast der reguläre nächste Kommunalwahltermin eher in Sicht als eine solche rechtlich unangreifbare Entscheidung. Insofern ist die Aussage von einem freiwilligen Rücktritt in einem solchen Fall eher Humbug.
Die einzige andere Chance die Adolf Sauerland noch hätte, wäre es, wenn er nach § 66 (2) Nr. 2 aufgeben würde.
Die Gesetzeslage sieht wie folgt aus:
§ 66 GO NRW: Abwahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es1. eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Rates muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen;
oder
2. eines in Gemeinden
a) mit bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde,
b) mit über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 17,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeindeund
c) mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
gestellten Antrags.
Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beantragt.
(2) Der Bürgermeister kann binnen einer Woche
1. nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
oder
2. nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Rat
auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Rat einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. Nach Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr berücksichtigt. Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Antrags nach Satz 2 Klage erheben.
Sprich: Wenn die notwendigen Unterschriften erreicht sind (§ 66 (1), Satz 2, Nummer 2), kann Adolf Sauerland „auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten“. Verzichtet er darauf gilt er als abgewählt ((und seine Pension wird davon nicht beeinflusst…)).
Angesichts der Finanzsituation von Duisburg sollte Adolf Sauerland seiner Stadt einen letzten Dienst erweisen und im Fall der Zulässigkeit des Abwahlantrages zurücktreten – das spart dem Stadtsäckel einiges an Geld und dürfte vom Ergebnis her auf das selbe hinauslaufen.
Nachtrag: Inzwischen berichten auch DerWesten und RP-Online. Viel Neues erfährt man dazu nicht, an sich sogar weniger ((da beispielsweise bei RP-Online nicht einmal die FAS als Quelle genannt wird)).
PS: Das oben verwendete Bild von Adolf Sauerland von Xtranews stammt ursprünglich aus dem Flickr-Account Xtranews und steht unter CC-BY-Lizenz.
Wie auch immer eine rechtliche Bewertung ausfällt. AS hat die politische und moralische Verantwortung für das Desaster (teilweise räumt er das jetzt sogar ein) und hat dafür Konsequenzen zu ziehen. Die einzig glaubwürdige Handlung die ihm noch bleibt, ist der Rücktritt. Je länger dieser hinausgezogert wird und dem „Pöbel“ mit vollmundigen Ankündigungen der Wind aus den Segeln genommen wird, umso größer wird das politische Disaster für die Stadt Duisburg. Um Sauerland geht es schon lange nicht mehr. Der steht nicht mehr mit dem Rücken an der Wand, die Wand ist teilweise schon eingebrochen.
[…] mich abwählen.“ Gleich wieder große Empörung bei den Sozis. Jens Matheuszik legt in seinem Pottblog los: „Wenn die Initiative Neuanfang für Duisburg mit dem Antrag auf Abwahl von Oberbürgermeister […]
……dieser Herr hat ein Rückgrat aus Gummi
@KlePeter (1):
Du hast vollkommen recht, aber ich denke nicht, dass Sauerland da jetzt was selber in die Hand nimmt.
[…] 2010Morgen keine Demonstration gegen Adolf Sauerland (CDU), den Oberbürgermeister von DuisburgLoveparade: Adolf Sauerland, der umstrittene OB von Duisburg, kann sich jetzt doch Rücktritt vo…Links anne Ruhr (21.08.2010)Links anne Ruhr […]
[…] rund einem halben Jahr hieß es, dass Adolf Sauerland, der umstrittene Oberbürgermeister von Duisburg, sich einen Rücktritt vors…. Auch damals erwähnte er eine gerichtliche Entscheidung. Angesichts der Tatsache, dass die […]