Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 (1) Nr. 3 EStG
Heute schrieb mich meine Krankenversicherung an und teilte mir auf vier Seiten etwas mit, was man – abzüglich des juristischen Kauderwelsches – auf „Sie zahlen wohl bald weniger Steuern!“ abkürzen könnte.
Hintergrund ist eine Gesetzesänderung der großen Koalition von CDU/CSU und SPD ((ja, die FDP sollte sich das nicht auf die Fahnen schreiben… die war da noch in der Opposition!)) beim Einkommenssteuergesetz (EStG).
Aufgrund höchstrichterlicher Vorgaben ((sprich: das Bundesverfassungsgericht hat mal wieder die Politik angemahnt, etwas zu ändern)) wurde das so genannte Bürgerentlastungsgesetz zur Krankenversicherung beschlossen. Damit werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung stärker begünstigt als bisher.
Doch so toll das ganze klingt ist es nicht so ganz – denn es werden nur die Beiträge begünstigt, die zum existenznotwendigen Versicherungsschutz gehören. Das Bundesfinanzministerium formuliert es wie folgt:
„Zur Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung dienen die Beitragsanteile, mit denen Versicherungsleistungen finanziert werden, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – also den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – vergleichbar sind und auf die ein Anspruch besteht. Nicht zur Basisabsicherung gehören allerdings – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – Beitragsanteile, die der Finanzierung von Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), des Krankenhaustagegeldes oder des Krankentagegeldes dienen.“
Weitere Beiträge können jedoch nur bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen abgezogen werden – aber auch nur denn, wenn das existenznotwendige Versicherungsminimum nicht schon so hoch wie die Höchstbeiträge ist:
„Für die Kranken- und Pflegeversicherung werden in jedem Fall mindestens 12 % des Arbeitslohnes, höchstens jedoch 1 900 € ((Anmerkung: meine Krankenversicherung erwähnt die 1900 Euro auch – und zusätzlich 2800 Euro für Selbständige))
(3 000 € in der Steuerklasse III) angesetzt. Dies gilt für privat und gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
Auf gut deutsch habe ich das wie folgt verstanden (und das gilt natürlich nicht als Rechts- oder Steuerberatung – das ist meine eigene Interpretation):
Ich kann mehr bei der Steuer absetzen. Wenn die Kosten der privaten Krankenversicherung im Rahmen des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung unter 1900 Euro liegen, kann ich auch noch weitere Kosten ((beispielsweise Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Krankenhaustagegeld)) in Abzug bringen.
Klingt ja toll – nur: Gemäß meiner „Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 (1) Nr. 3 EStG“ habe ich einen monatlichen Vorsorgeaufwand von 180,81 Euro für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Rechnet man das mal 12 dann kommt man schon über 2000 Euro – sprich: die Höchstgrenze von 1900 Euro wird schnell erreicht, denn ich habe einen Tarif ohne irgendwelche Zuschläge oder so.
Insofern ist das also zwar sicherlich eine Entlastung (wie hoch die wirklich sein wird, werde ich dann ja demnächst wissen – denn das ganze soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (deswegen die Bescheinigung) berücksichtigt werden.
PS: Das oben verwendete Bild Gesundheit stammt von Gunnar Ries und steht unter der Creative Commons-Lizenz BY-NC-ND.
So wirklich geblickt habe ich das auch noch nicht. Klar, in der Steuererklärung wird das berücksichtigt.
Allerdings kann ich das ja auch beim Arbeitgeber (Land NRW bei mir, Beamter) einreichen und steht auch schön in meiner Abrechnung unter „KV-Beitrag“.
Allerdings: WARUM reiche ich das beim Arbeitgeber ein? Ich dachte erst, dass dieser Betrag dann steuerfrei ist, d.h. ich mehr netto habe. Scheint aber nicht so, bei mir verändert sich in der Hinsicht gar nichts.