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Jens Matheuszik — 4. Juni 2007, 01:18 Uhr

Urteil zur Forenhaftung: Betreiber muß Beleidigungen erst nach Kenntnisnahme löschen und ist nicht zur Abgabe von Unterlassungserklärungen verpflichtet.


Das Internet ist bekanntlich kein rechtsfreier Raum. Schwierig wird es, wenn Internet-Seiten Aktivitäten der Besucher zulassen – sei es durch Forenbeiträge, Kommentare zu Blogbeiträgen oder ähnliches.

Die Frage ist nämlich dann wer dafür haftet. Eigentlich ist die Rechtslage klar: Man haftet nur für die eigenen Beiträge. Für Beiträge anderer haftet man nicht. Die Gesetzeslage ist dahingehend eindeutig, wie das das Telemediengesetz regelt (wie auch dessen Vorgänger).

Einfach ausgedrückt ist ein Seitenbetreiber nicht für Beiträge von anderen verantwortlich und haftbar. So wie ich das ganze verstehe ist er jedoch haftbar, sobald er Kenntnis von einer möglichen Rechtswidrigkeit erlangt, in dem er z.B. dahingehend via eMail informiert wurde – etwas, was auch der Bundesgerichtshof so sieht. Sollte man also als Forenbetreiber oder Blogger oder sonstiger Seitenbetreiber informiert werden, dass auf seiner Seite etwas nicht in Ordnung ist, sollte man sich das anschauen.

Doch diese klare Gesetzeslage hat das Hamburger Landgericht nicht gekümmert – dort wurde entschieden, dass der Heise-Verlag auch ohne Kenntnis für Forenbeiträge haften würde. Obwohl dieses Urteil nicht rechtskräftig wurde (der Heise-Verlag ging in Berufung) gab es anscheinend sogar Abmahnungen u.ä., wo man sich explizit auf das nicht rechtskräftige Urteil bezog. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht wurden weite Teile des Urteils einkassiert.

Jetzt berichtet Don Alphonso in der Blogbar von der Meldung der Woche und verweist auf diesen Blogbeitrag von MeinProf.de:

„Der Betreiber der Bewertungsplattform für Hochschulkurse und –dozenten MeinProf.de gewinnt in zweiter Instanz vor dem Landgericht Berlin. Er muss damit Beleidigungen erst nach Kenntnisnahme löschen und ist nicht zur Abgabe von Unterlassungserklärungen verpflichtet.

[…]

Aufbauend auf der Rechtsprechung des BGH könne dem Betreiber auch keine Vorab- Prüfungspflicht zugemutet werden.
[…]“

Ist doch ausnahmsweise mal ein schönes Urteil i.S. Internet – nämlich eines, wo die Richter anscheinend das Gesetz und den Willen des Gesetzgebers verstanden haben…


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