Steuererklärung bis zum 31. Mai
Mein Handy bzw. der integrierte Kalender weist mich so eben darauf hin, daß ich ja noch die Steuererklärung für das vergangene Jahr 2005 abgeben muß.
Eigentlich war ich noch auf der Suche nach einer gewissen Quittung, die leider nicht im „Steuern-Ordner“ aufzufinden war. Vorher wollte ich mich nicht an die Steuererklärung machen – man will ja nix verschenken… ;)
Jetzt lese ich aber auf dieser Seite der Finanzverwaltung NRW:
„Die Spendenbereitschaft der Deutschen angesichts der Flut ist enorm. Da alle Spenden an gemeinnützige und mildtätige Körperschaften (z.B. Vereine) steuerlich absetzbar sind, setzt sich NRW für eine einfache Praxis des Spendenabzugs in dieser besonderen Situation ein. Finanzminister Jochen Dieckmann rechnet damit, dass das Bundesministerium der Finanzen diesen Vorschlag in Kürze verwirklicht.
Der vereinfachte Spendenabzug wird wie folgt aussehen:
– Für alle Spenden an die großen Hilfsorganisationen der freien Wohlfahrtsverbände, die wegen der Flutkatastrophe in Südasien auf ein Sonderkonto mit dem Stichwort „Seebeben-Katastrophe“, „Seebeben“ o.ä. gemacht werden, reicht der Kontoauszug oder der Bareinzahlungsbeleg als Nachweis für das Finanzamt aus.“
Und weiter heißt es im BMF-Schreiben vom 14.01.2005 – IV C 4 – S 2223 – 48/05:
„Betreff:
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im Dezember 2004 in Indien, Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch, auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Tansania und SomaliaDurch das Seebeben sind in weiten Teilen der betroffenen Länder beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst. Sie gelten vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005.
[…]
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 19. Januar 2005 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.“
Mist, jetzt habe ich keine Ausrede mehr – jetzt muß ich die Steuererklärung machen…
Wir haben unsere Steuererklärung am 30. Mai gemacht und sie am 31. auf den letzten Drücker beim Finanzamt abgegeben. Um ein Haar hätten wir es vergessen.
@Matthias:
Bin jetzt mal nur gespannt wann man da was hört und wie lange das dauert. Laut unserer Zeitung soll sich das alles wg. der Rentner etwas verzögern.
Jetzt gibt es keine Ausrede mehr!…
Letztes Jahr haben mich die Ausreden bis Ende Mai 2006 warten lassen, dieses Jahr sieht es jedoch mit meiner Steuererklärung anders aus:
Heute ist in der Post die wohl letzte Quittung gewesen, so daß nun alle Bescheinigungen, Nachweise und Qu…